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24
Mai 2011
- Kategorie: Menüeinträg
- Geschrieben von Marko Smolny
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
IG Koenigsklasse e. V.
Pfanzeltstraße 7
94522 Haidlfing
Vertreten durch:
1. Vorsitzender
Martin Koller
Pfanzeltstraße 7
94522 Haidlfing
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 151 50844146
Telefax: -
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht:Vereinsregister Mainz
Registernummer: VR 11062
Umsatzsteuer:
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
Keine Umsatzsteuer ID für den Verein vorhanden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den 1. Vorstand.
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Marko Smolny
Feldstr. 10
82140 Olching
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Quelle: https://www.e-recht24.de
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03
Mär 2008
- Kategorie: Menüeinträg
- Geschrieben von Marko Smolny
S A T Z U N G der „Interessengemeinschaft Königsklasse“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 13.12.1997 gegründete Verein trägt den Namen „ Interessengemeinschaft Königsklasse“ mit dem Zusatz e.V. .
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Osthoven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Worms eingetragen.
(3) Kontaktadresse ist die wohnhaft des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports mit Zweitakt Rennmotorrädern verfolgen und
die Teilnahme von aktiven Mitgliedern an Motorsportveranstaltungen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist nicht erlaubt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein erfolgt unter Nutzung einer formellen
Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht.
Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages.
Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
(7) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung
mittels Briefes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.
(8) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die
Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und
Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Pflicht zur Beitragszahlung, bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.
(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch
bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der
Einrichtungen des Vereins.
(11) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen
nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(12) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt.
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Motorsports zu verlangen,
Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei
Sportveranstaltungen vorbildlich verhalten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Motorsport oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Revisoren / Kassenprüfer
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden
baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft
der Vorstand.
§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt.
Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren (Kassenprüfer)
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von § 8 (4),
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen
wurden.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der
Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden, müssen mindestens
14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Sie werden am Tage der
Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag,
der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden,
wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch
immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen.
Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Kassenwart
e) dem 2. Kassenwart
f) dem Schriftführer
(2) Der Vorstand ist in 2 Gruppen aufgeteilt, deren Amtsdauer jeweils zwei Jahre beträgt,
die Wahl erfolgt jährlich und zwar abwechselnd für die beiden Gruppen.
Durch die Mitgliederversammlung für gerade Geschäftsjahre erfolgt die Wahl des ersten und dritten Vorsitzenden, sowie des zweiten Kassenwarts.
Durch die Mitgliederversammlung ungerader Geschäftsjahre erfolgt die Wahl des zweiten Vorsitzenden, des ersten Kassenwarts und des Schriftführers.
(3) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der 1. Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt
und rechtlich zulässig ist.
(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung
unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren
Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand
berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der
Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern,
oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand
ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so
kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den
Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied
des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit abberufen werden.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 10 Verwaltungrevisoren / Kassenprüfer
Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und
Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten
Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die
Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die
Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung
des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt
ausüben.
§ 11 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober des Kalenderjahr.
Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschafts- / Kassenbericht vorzulegen.
Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.
§ 12 Beiträge
Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt
die Hauptversammlung.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation (z.B. Zustimmung durch Handzeichen), jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼
der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.
Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung.
Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine
¾ Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderliche ist.
Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen
besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung
zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10
Tagen liegt.
§ 14 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus
denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen.
Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die
Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung
sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
(2) Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Die vorstehende Änderung der Satzung durch die Hauptversammlung anerkannt und beschlossen.
Ort der Versammlung: Oberlungwitz
Datum der Versammlung: 01.02.2014.
Bestätigung durch die Unterschrift von sieben Mitgliedern:
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06
Feb 2008
- Kategorie: Menüeinträg
- Geschrieben von Administrator
Wir über uns!
Die IG Königsklasse wurde von den Fahrern der 500'er Straßenmeisterschaft im Jahre 1997 als gemeinnütziger Verein gegründet.
Anfänglich ging es um die Unterstützung der Meisterschaftsteilnehmer, jedoch nach Beendigung der 500er Klasse der Deutschen Meisterschaft (der Königsklasse) Ende 1999, ging es um den Erhalt dieser Rennserie.
Nachdem beim DMSB auch die B-Lizenzklassen der 125ccm und 250ccm entfielen, wurden die Wertungen bei der IG Königsklasse um diese 2 Hubraumklassen erweitert.
Wer sind die Mitglieder?
Motorradsportbegeisterte 2-Taktfahrer, sowie - Motorsportbegeisterte 2-Takt Fan´s.
Was ist unser Ziel?
Die Förderung der Aktiven Mitglieder - sowie der Nachwuchsfahrer der 2-Takt Rennsportszene. Allen Mitgliedern und Gastfahrern die Möglichkeit geben, Ihre Leidenschaft und Ihr Hobby: Ihre 2 Takt Rennmotorräder auf der Rennstrecke und in einer Rennserie zu fahren.
Unterstützen Sie durch Ihre Mitgliedschaft die Interessengemeinschaft "Königsklasse" e.V.!
Werden auch Sie Mitglied!
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag von :
65,-EUR / Erwachsene
35,-EUR / Schüler und Rentner
"Ab dem 3.angemeldeten Mitglied innerhalb einer Familie sind diese vom Mitgliedsbeitrag befreit".
Welche Vorteile habe ich von meiner Mitgliedschaft:
- Ich erhalte vergünstigte Konditionen bei den Nenngeldern!
- Ich werde an den Sponsorenprogrammen des Vereins beteiligt
- Ich bin Wahlberechtigt mit allen aktiven Fahrern bei der Mitgliederversammlung.
- Ich unterstütze mit meinem Beitrag alle 2-Takt- und Motorsportfreunde der IG-Königsklasse
- Ich trage aktiv zum Erhalt der 2-Takt-Rennveranstaltungen bei
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05
Feb 2008
- Kategorie: Menüeinträg
- Geschrieben von Administrator
sss