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S A T Z U N G der „Interessengemeinschaft Königsklasse“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 13.12.1997 gegründete Verein trägt den Namen „ Interessengemeinschaft Königsklasse“ mit dem Zusatz e.V. .

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Osthoven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Worms eingetragen.

(3) Kontaktadresse ist die wohnhaft des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports mit Zweitakt Rennmotorrädern verfolgen und

die Teilnahme von aktiven Mitgliedern an Motorsportveranstaltungen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher

Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar

durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist nicht erlaubt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein erfolgt unter Nutzung einer formellen

Beitrittserklärung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht.
Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages.

Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod       

b) Austritt

c) Ausschluss

(7) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung

mittels Briefes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.

(8) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die

Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und

Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Pflicht zur Beitragszahlung, bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch

bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der

Einrichtungen des Vereins.

(11) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen

nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


(12) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes

erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der

Fall, wenn ein Mitglied

a) den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt.

b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des

Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Motorsports zu verlangen,
Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.

(3) Die Mitgliederrechte – insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei

Sportveranstaltungen vorbildlich verhalten.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Motorsport oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a) Hauptversammlung

b) Vorstand

c) Revisoren / Kassenprüfer

(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden

baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft

der Vorstand.


§ 8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt.

Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:

a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,

b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene

Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,

c) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

d) die Wahl des Vorstandes,

e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren (Kassenprüfer)

g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,

h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von § 8 (4),

i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

j) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen

wurden.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen

schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der

Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden, müssen mindestens

14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Sie werden am Tage der

Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag,

der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden,

wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder

widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch

immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.

(5) Außerordentliche Hauptversammlungen in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen.
Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem 1. Kassenwart

e) dem 2. Kassenwart

f) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand ist in 2 Gruppen aufgeteilt, deren Amtsdauer jeweils zwei Jahre beträgt,
die Wahl erfolgt jährlich und zwar abwechselnd für die beiden Gruppen.

Durch die Mitgliederversammlung für gerade Geschäftsjahre erfolgt die Wahl des ersten und dritten Vorsitzenden, sowie des zweiten Kassenwarts.

Durch die Mitgliederversammlung ungerader Geschäftsjahre erfolgt die Wahl des zweiten Vorsitzenden, des ersten Kassenwarts und des Schriftführers.


(3) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der 1. Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 des BGB.

Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:

1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins

2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern

4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen

5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung

6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt

und rechtlich zulässig ist.

(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht

ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung

unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren

Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand

berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der

Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern,

oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand

ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so

kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den

Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied

des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit abberufen werden.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 10 Verwaltungrevisoren / Kassenprüfer

Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und

Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten

Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die

Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die

Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung

des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt

ausüben.

§ 11 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr endet am 31. Oktober des Kalenderjahr.

Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.

Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschafts- / Kassenbericht vorzulegen.

Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.

 

§ 12 Beiträge

Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt

die Hauptversammlung.


§ 13 Wahlen und Abstimmungen

Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation (z.B. Zustimmung durch Handzeichen), jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼
der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.
Bei Personalwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung.

Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) h) und i), wo eine

¾ Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderliche ist.

Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen

besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung

zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10

Tagen liegt.

§ 14 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus

denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen.

Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die

Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung

sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen

Hauptversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

beschlossen werden.

(2) Die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

Die vorstehende Änderung der Satzung durch die Hauptversammlung anerkannt und beschlossen.

Ort der Versammlung: Oberlungwitz

Datum der Versammlung: 01.02.2014.

Bestätigung durch die Unterschrift von sieben Mitgliedern: