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Satzung der „Interessengemeinschaft Königsklasse“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft Königsklasse“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung und hat seinen Sitz in Osthofen. Kontaktadresse ist der Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Förderung des Motorradrennsports in allen Zweitakt – Klassen, die gemeinsame Förderung des Nachwuchses sowie die Teilnahme von aktiven Mitgliedern an Rennsportveranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen werden. Der Verein umfasst aktive und passive Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mindestens 1 Monat vor Jahresende.
Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand einstimmig.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2, Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassenwart sowie dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die am Ende eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, dessen Wahl sowie über Satzungsänderungen .
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder in dringenden Fällen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 8 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen, in der Beschlüsse zu protokollieren sind.
§ 9 Haftung
Für die aus der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen entstehenden Schäden jeglicher Art und Sachverluste haftet der Verein Gegenüber den Mitgliedern nicht.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen soll bei der Auflösung einem anderen Verein , der gemeinnützige Zwecke verfolgt, zukommen.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. Dezember 1997 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Einige Änderungen und Anpassungen an den Istzustand wurden am 1. Dezember 2007 auf der Jahreshauptversammlung in Ronneburg bei Gera beschlossen und treten ebenfalls sofort in Kraft.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Worms eingetragen.
Osthofen, den 13. Dezember 1997, geändert am 1. Dezember 2007 in Ronneburg.
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